Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der resin it + office GmbH, Binzen, Freiburg, und Waldshut, (nachfolgend „Resin“) und ihren jeweiligen Auftraggebern für sämtliche Leistungen.
1. Geltung
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn Resin schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Dies gilt auch, falls Resin den Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt.
Gegebenenfalls gelten ergänzend und vorrangig besondere Vertragsbedingungen. Dies ist insbesondere beim Abschluss von Miet-, Wartungs- oder Serviceverträgen sowie bei Vereinbarungen, die die Überlassung und/oder Anpassung von Software beinhalten, der Fall.
2. Angebot und Vertragsschluss
Angebote
von Resin sind keine Angebote im Rechtssinne, sondern stellen
Aufforderungen an den Auftraggeber zur Abgabe eines Angebotes dar. Ein
Vertrag kommt durch Annahme der Bestellung des Auftraggebers durch Resin
zu Stande. Der Auftraggeber verzichtet dabei auf den Zugang der
Annahmeerklärung. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung vier Wochen
gebunden. Der Vertragsschluss erfolgt erst bei entsprechender
schriftlicher Auftragsbestätigung oder Lieferung durch Resin.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Es
gelten die Tagespreise von Resin am Tage der Auftragsannahme, soweit
nicht abweichend vereinbart. Die Preise verstehen sich zuzüglich der
jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Resin nimmt Wechsel
und/oder Schecks nur aufgrund vorheriger besonderer Vereinbarung und
ausschließlich erfüllungshalber an. Die Werterstellung eines Wechsels
erfolgt auf den Tag, an dem Resin der Gegenwert tatsächlich zur
Verfügung steht. Diskontspesen, Einzugsgebühren sowie alle übrigen
Kosten trägt der Auftraggeber. Diese sind sofort zur Zahlung fällig.
Zahlungen des Auftraggebers durch Überweisung oder per Scheck gelten
erst mit dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto
von Resin als erfolgt. Die Aufrechnung gegen Forderungen von Resin
ist ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung von Resin an Dritte zu übertragen.
Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts gegenüber Ansprüchen von Resin nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Gegenansprüchen des Auftraggebers steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Auftraggebers auf demselben Vertragsverhältnis mit Resin beruht.
Die beim Kauf und gegebenenfalls
in der Auftragsbestätigung fixierte Absicht, die bestellte Ware durch
eine Leasing-Gesellschaft finanzieren zu lassen, hat auf den
Zahlungsanspruch gegen den Auftraggeber keinen Einfluss. Der
Auftraggeber kann insbesondere wegen Ablehnung einer
Leasing-Finanzierung nicht vom Vertrag zurücktreten.
4. Lieferung, Teilleistungen
Sofern
Lieferfristen vereinbart werden, stehen diese unter dem Vorbehalt der
richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von Resin durch seine
Lieferanten, sofern Resin ein kongruentes Deckungsgeschäft mit den
entsprechenden Lieferanten abgeschlossen hat. Resin informiert den
Auftraggeber unverzüglich über etwa verspätete Leistungen eines
Lieferanten. In diesem Fall ist Resin zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Lieferverzögerungen, die außerhalb des
Verantwortungsbereichs Resins liegen, verlängern die jeweilige
Lieferfrist für die Dauer des Hinderungsgrundes. Resin wird den
Auftraggeber über den Eintritt eines solchen Ereignisses unverzüglich
informieren.
Die Lieferung der Ware erfolgt innerhalb Deutschlands soweit nichts anderes vereinbart wird ab einem Auftragswert in Höhe von EUR 49,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer für den Auftraggeber porto- und frachtfrei. Unter diesem Nettowarenwert beträgt die Versandkostenpauschale EUR 5,95 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Resin
ist zur vorzeitigen und/oder teilweisen Lieferung bei sofortiger
Teilfakturierung berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber für
eine Teillieferung keine Verwendung hat.
5. Annahmeverzug
Nimmt
der Auftraggeber die Ware nicht an, so ist Resin berechtigt, ohne
besonderen Nachweis 20 % der Auftragssumme als Entschädigung zu fordern,
wenn nicht der Auftraggeber nachweist, dass Resin tatsächlich ein
geringerer Schaden entstanden ist. Resin ist dessen ungeachtet
berechtigt, auch einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen.
6. Zahlungsverzug und Verzugsschaden
Kommt
der Auftraggeber mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf
Werktage in Verzug, lässt er Schecks oder Wechsel zu Protest gehen oder
wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen
gestellt, ist Resin unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, sämtliche
Forderungen aus einer etwaigen Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung
mit dem Auftraggeber sofort fällig zu stellen, sofern der Verzug oder
Protest Verpflichtungen des Auftraggebers aus diesen Vereinbarungen
betrifft. Dessen ungeachtet ist Resin auch berechtigt, sämtliche
Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig
erfüllten Verträgen mit dem Auftraggeber zurückzuhalten. Die
Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt
Die
gelieferte Ware („Vorbehaltsware“) bleibt bis zur vollständigen
Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Auftraggeber Eigentum von Resin. Bei laufender Rechnung dient der
Eigentumsvorbehalt der Sicherung aller Resin zustehenden
Saldoforderungen gegen den Auftraggeber. Übersteigt der Wert der
Vorbehaltsware den Wert der Forderungen von Resin gegen den Auftraggeber
um mehr als 20 %, erklärt Resin auf schriftliches Verlangen des
Auftraggebers die Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von Resin in der
übersteigenden Höhe. Freigabeerklärungen bedürfen der Schriftform.
Wird
die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftraggeber gehörenden
Gütern vermischt oder verarbeitet, so erwirbt Resin Miteigentum an der
neuen Sache in Höhe des Anteils der Lieferung durch Resin im Verhältnis
zu den Lieferanteilen Dritter. Eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist ohne ausdrückliche
Zustimmung von Resin nicht gestattet.
Der Auftraggeber verpflichtet
sich, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer, Einbruch,
Diebstahl und sonstige Risiken zu versichern. Die Rechte aus den
Versicherungen sind an Resin für die Dauer des Eigentumsvorbehalts
abgetreten. Resin nimmt diese Abtretung an. Resin ist berechtigt, bei
vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere im Falle des
Zahlungsverzugs oder bei wesentlicher Verletzung vertraglicher
Pflichten, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware
zurückzuverlangen. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt wird.
Unabhängig von der Ausübung eines Rücktrittsrechts entfällt das Recht
des Auftraggebers zum Besitz an der Vorbehaltsware bei Zahlungsverzug.
Der
Auftraggeber haftet für den Verlust und für alle Schäden an der Ware ab
dem Zeitpunkt der Übergabe und bis zu deren vollständiger Bezahlung
gegenüber Resin. Bei Beschädigung, Zerstörung, Pfändung oder sonstigen
Eingriffen Dritter gegenüber der Vorbehaltsware hat der Auftraggeber
Resin hiervon unverzüglich und unter Angabe von Namen und Anschrift des
Dritten zu informieren sowie den Dritten auf die Eigentumsrechte von
Resin hinzuweisen. Sämtliche infolge eines solchen Eingriffs etwa
entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten hat der
Auftraggeber zu tragen. Ist die Vorbehaltsware in den Besitz eines
Dritten gelangt, tritt der Auftraggeber Resin auf Verlangen etwaige
Herausgabeansprüche gegenüber dem Dritten ab.
8. Mängel
der
Lieferung Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist er verpflichtet,
offensichtlich erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von fünf
Werktagen ab Empfang der Ware und versteckte Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab
Entdeckung, schriftlich zu rügen. Anderenfalls ist die Geltendmachung
eines Mängelanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung ist die
rechtzeitige Versendung der Mängelanzeige an Resin ausreichend, sofern
diese Resin später zugehen sollte.
9. Gewährleistung
Die
Gewährleistung richtet sich mit den nachfolgenden Einschränkungen nach
den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere Beschädigungen oder
Störungen, die durch unsachgemäße Handhabung, ungenügende Instandhaltung
oder Störungen bzw. Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung sowie
durch üblichen Verschleiß entstehen, unterfallen nicht der
Gewährleistungspflicht.
Die Transportgefahr trägt der Auftraggeber. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Soweit Genehmigungen oder Zulassungen für den Betrieb der Ware notwendig sind, ist hierfür der Auftraggeber verantwortlich.
Die Gewährleistungsfrist
beträgt ein Jahr. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt sie bei
neuen Waren zwei Jahre. Bei Verkauf gebrauchter Waren beträgt die
Gewährleistungsfrist ein Jahr.
10. Haftung
Resin haftet auf
Aufwendungs- oder Schadenersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund – nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, ist hier der Höhe nach jedoch begrenzt
auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten
sind abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon
unberührt.
11. Installationshinweise
Der Auftraggeber hat vor
Installation der Ware insbesondere den Aufstellungsort, die
Stromversorgung sowie die sonstigen Umgebungsbedingungen nach den
jeweiligen Vorschriften des Herstellers auf eigene Kosten so
einzurichten, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb gewährleistet ist. Dazu
gehören unter anderem ordnungsgemäß geerdete Steckdosen, der Ausschluss
einer möglichen Beeinflussung der Ware durch andere elektrische Geräte
(z.B. Schweißgeräte, Aufzüge, Kräne usw.) oder die Vorbeugung gegen
Stromschwankungen oder Spannungseinbrüche.
12. Datenschutz
Resin
wird die im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Auftragsbearbeitung und
–abwicklung erforderlichen personenbezogenen Daten unter Beachtung aller
datenschutzrechtlichen Vorschriften erheben, verarbeiten und nutzen.
13. Schriftform
Der Vertrag und etwaige Änderungen bedürfen der Schriftform.
14. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
Sollte
eine oder mehrere Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten
Vertrages nach sich. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand und
Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis folgenden
Rechtsstreitigkeiten ist, falls der Auftraggeber Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, Lörrach bzw. Freiburg. Diese
Gerichtsstandvereinbarung gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
März 2022